Sacrosanctum Concilium
Konstitution über die heilige Liturgie
Vorwort
1. Das Heilige Konzil hat sich zum
Ziel gesetzt, das christliche Leben unter den Gläubigen mehr
und mehr zu vertiefen, die dem Wechsel unterworfenen
Einrichtungen den Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser
anzupassen, zu fördern, was immer zur Einheit aller, die an
Christus glauben, beitragen kann, und zu stärken, was immer
helfen kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen. Darum hält
es das Konzil auch in besonderer Weise für seine Aufgabe, sich
um Erneuerung und Pflege der Liturgie zu sorgen.
2. In der Liturgie, besonders im
heiligen Opfer der Eucharistie, "vollzieht sich" "das Werk
unserer Erlösung"1, und so trägt
sie in höchstem Maße dazu bei, daß das Leben der Gläubigen
Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi und des
eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird, der es eigen ist,
zugleich göttlich und menschlich zu sein, sichtbar und mit
unsichtbaren Gütern ausgestattet, voll Eifer der Tätigkeit
hingegeben und doch frei für die Beschauung, in der Welt
zugegen und doch unterwegs; und zwar so, daß dabei das
Menschliche auf das Göttliche hingeordnet und ihm untergeordnet
ist, das Sichtbare auf das Unsichtbare, die Tätigkeit auf die
Beschauung, das Gegenwärtige auf die künftige Stadt, die wir
suchen2. Dabei baut die Liturgie
täglich die, welche drinnen sind, zum heiligen Tempel im Herrn
auf, zur Wohnung Gottes im Geist3
bis zum Maße des Vollalters Christi4. Zugleich stärkt sie wunderbar deren Kräfte,
daß sie Christus verkünden. So stellt sie denen, die draußen
sind, die Kirche vor Augen als Zeichen, das aufgerichtet ist
unter den Völkern5. Unter diesem
sollen sich die zerstreuten Söhne Gottes zur Einheit
sammeln6, bis eine Herde und ein
Hirt wird7.
3. Darum beschließt das Heilige
Konzil, für die Förderung und Erneuerung der Liturgie folgende
Grundsätze ins Gedächtnis zu rufen und praktische Richtlinien
aufzustellen. Unter diesen Grundsätzen und Richtlinien sind
manche, die sowohl auf den römischen Ritus wie auf alle Riten
angewandt werden können und müssen. Indes sind die folgenden
praktischen Richtlinien so zu verstehen, daß sie nur für den
römischen Ritus gelten, es sei denn, es handle sich um Normen,
die aus der Natur der Sache auch die anderen Riten angehen.
4. Treu der Überlieferung erklärt
das Heilige Konzil schließlich, daß die heilige Mutter Kirche
allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche
Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft
erhalten und in jeder Weise gefördert werden, und es ist ihr
Wunsch, daß sie, soweit es not tut, in ihrem ganzen Umfang
gemäß dem Geist gesunder Überlieferung überprüft und im
Hinblick auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der Gegenwart
mit neuer Kraft ausgestattet werden.
1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze zur Erhebung und Förderung
der Heiligen Liturgie
I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für
das Leben der Kirche
5. Gott, der "will, daß alle
Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit
gelangen" (1 Tim 2,4), "hat in früheren Zeiten vielfach und auf
vielerlei Weise durch die Propheten zu den Vätern gesprochen"
(Hebr 1,1). Als aber die Fülle der Zeiten kam, sandte er seinen
Sohn, das Wort, das Fleisch angenommen hat und mit dem Heiligen
Geist gesalbt worden ist, den Armen das Evangelium zu predigen
und zu heilen, die zerschlagenen Herzens sind8, "den Arzt für Leib und Seele"9, den Mittler zwischen Gott und den
Menschen10. Denn seine Menschheit
war in der Einheit mit der Person des Wortes Werkzeug unseres
Heils. So ist in Christus "hervorgetreten unsere vollendete
Versöhnung in Gnaden, und in ihm ist uns geschenkt die Fülle
des göttlichen Dienstes"11. Dieses
Werk der Erlösung der Menschen und der vollendeten
Verherrlichung Gottes, dessen Vorspiel die göttlichen
Machterweise am Volk des Alten Bundes waren, hat Christus, der
Herr, erfüllt, besonders durch das Pascha-Mysterium: sein
seliges Leiden, seine Auferstehung von den Toten und seine
glorreiche Himmelfahrt. In diesem Mysterium "hat er durch sein
Sterben unseren Tod vernichtet und durch sein Auferstehen das
Leben neugeschaffen"12. Denn aus
der Seite des am Kreuz entschlafenen Christus ist das
wunderbare Geheimnis der ganzen Kirche
hervorgegangen13.
6. Wie daher Christus vom Vater
gesandt ist, so hat er selbst die vom Heiligen Geist erfüllten
Apostel gesandt, nicht nur das Evangelium aller Kreatur zu
verkünden14, die Botschaft, daß
der Sohn Gottes uns durch seinen Tod und seine Auferstehung der
Macht des Satans entrissen15 und
in das Reich des Vaters versetzt hat, sondern auch das von
ihnen verkündete Heilswerk zu vollziehen durch Opfer und
Sakrament, um die das ganze liturgische Leben kreist. So werden
die Menschen durch die Taufe in das Pascha-Mysterium Christi
eingefügt. Mit Christus gestorben, werden sie mit ihm begraben
und mit ihm auferweckt16. Sie
empfangen den Geist der Kindschaft, "in dem wir Abba, Vater,
rufen" (Röm 8,15) und werden so zu wahren Anbetern, wie der
Vater sie sucht17. Ebenso
verkünden sie, sooft sie das Herrenmahl genießen, den Tod des
Herrn, bis er wiederkommt18.
Deswegen wurden am Pfingstfest, an dem die Kirche in der Welt
offenbar wurde, "diejenigen getauft, die das Wort" des Petrus
"annahmen". Und "sie verharrten in der Lehre der Apostel, in
der Gemeinschaft des Brotbrechens, im Gebet ... sie lobten Gott
und fanden Gnade bei allem Volk" (Apg 2,41-47). Seither hat die
Kirche niemals aufgehört, sich zur Feier des Pascha-Mysteriums
zu versammeln, dabei zu lesen, "was in allen Schriften von ihm
geschrieben steht" (Lk 24,27), die Eucharistie zu feiern, in
der "Sieg und Triumph seines Todes dargestellt
werden"19, und zugleich "Gott für
die unsagbar große Gabe dankzusagen" (2 Kor 9,15), in Christus
Jesus "zum Lob seiner Herrlichkeit" (Eph 1,12). All das aber
geschieht in der Kraft des Heiligen Geistes.
7. Um dieses große Werk voll zu
verwirklichen, ist Christus seiner Kirche immerdar gegenwärtig,
besonders in den liturgischen Handlungen. Gegenwärtig ist er im
Opfer der Messe sowohl in der Person dessen, der den
priesterlichen Dienst vollzieht - denn "derselbe bringt das
Opfer jetzt dar durch den Dienst der Priester, der sich einst
am Kreuz selbst dargebracht hat"20
-, wie vor allem unter den eucharistischen Gestalten.
Gegenwärtig ist er mit seiner Kraft in den Sakramenten, so daß,
wenn immer einer tauft, Christus selber tauft21. Gegenwärtig ist er in seinem Wort, da er
selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche
gelesen werden. Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die Kirche
betet und singt, er, der versprochen hat: "Wo zwei oder drei
versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen"
(Mt 18,20). In der Tat gesellt sich Christus in diesem großen
Werk, in dem Gott vollkommen verherrlicht und die Menschheit
geheiligt werden, immer wieder die Kirche zu, seine geliebte
Braut. Sie ruft ihren Herrn an, und durch ihn huldigt sie dem
ewigen Vater. Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des
Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnenfällige Zeichen wird in
ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener
Weise bewirkt und vom mystischen Leib Jesu Christi, d. h. dem
Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult vollzogen.
Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk Christi, des
Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in
vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein
anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht.
8. In der irdischen Liturgie nehmen
wir vorauskostend an jener himmlischen Liturgie teil, die in
der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir pilgernd
unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der
Diener des Heiligtums und des wahren Zeltes22. In der irdischen Liturgie singen wir dem
Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang
der Herrlichkeit. In ihr verehren wir das Gedächtnis der
Heiligen und erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit ihnen. In ihr
erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus, bis er
erscheint als unser Leben und wir mit ihm erscheinen in
Herrlichkeit23.
9. In der heiligen Liturgie
erschöpft sich nicht das ganze Tun der Kirche; denn ehe die
Menschen zur Liturgie hintreten können, müssen sie zu Glauben
und Bekehrung gerufen werden: "Wie sollen sie den anrufen, an
den sie nicht glauben? Wie sollen sie an den glauben, von dem
sie nichts gehört haben? Wie sollen sie aber hören ohne
Prediger? Doch wie sollen sie predigen, wenn sie nicht gesandt
sind?" (Röm 10,14-15). Darum verkündet die Kirche denen, die
nicht glauben, die Botschaft des Heils, damit alle Menschen den
allein wahren Gott erkennen und den, den er gesandt hat, Jesus
Christus, und daß sie sich bekehren von ihren Wegen und Buße
tun24. Denen aber, die schon
glauben, muß sie immer wieder Glauben und Buße verkünden und
sie überdies für die Sakramente bereiten. Sie muß sie lehren,
alles zu halten, was immer Christus gelehrt hat25, und sie ermuntern zu allen Werken der
Liebe, der Frömmigkeit und des Apostolates. Durch solche Werke
soll offenbar werden, daß die Christgläubigen zwar nicht von
dieser Welt sind, daß sie aber Licht der Welt sind und den
Vater vor den Menschen verherrlichen.
10. Dennoch ist die Liturgie der
Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die
Quelle, aus der all ihre Kraft strömt. Denn die apostolische
Arbeit ist darauf hingeordnet, daß alle, durch Glauben und
Taufe Kinder Gottes geworden, sich versammeln, inmitten der
Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen und das Herrenmahl
genießen. Andererseits treibt die Liturgie die Gläubigen an,
daß sie, mit den "österlichen Geheimnissen" gesättigt, "in
Liebe eines Herzens sind"26; sie
betet, daß sie "im Leben festhalten, was sie im Glauben
empfangen haben"27; wenn der Bund
Gottes mit den Menschen in der Feier der Eucharistie neu
bekräftigt wird, werden die Gläubigen von der drängenden Liebe
Christi angezogen und entzündet. Aus der Liturgie, besonders
aus der Eucharistie, fließt uns wie aus einer Quelle die Gnade
zu; in höchstem Maß werden in Christus die Heiligung der
Menschen und die Verherrlichung Gottes verwirklicht, auf die
alles Tun der Kirche als auf sein Ziel hinstrebt.
11. Damit aber dieses Vollmaß der
Verwirklichung erreicht wird, ist es notwendig, daß die
Gläubigen mit recht bereiteter Seele zur heiligen Liturgie
hinzutreten, daß ihr Herz mit der Stimme zusammenklinge und daß
sie mit der himmlischen Gnade zusammenwirken, um sie nicht
vergeblich zu empfangen28. Darum
sollen die Seelsorger bei liturgischen Handlungen darüber
wachen, daß nicht bloß die Gesetze des gültigen und erlaubten
Vollzugs beachtet werden, sondern auch daß die Gläubigen
bewußt, tätig und mit geistlichem Gewinn daran teilnehmen.
12. Das geistliche Leben deckt
sich aber nicht schlechthin mit der Teilnahme an der heiligen
Liturgie. Der Christ ist zwar berufen, in Gemeinschaft zu
beten, doch muß er auch in sein Kämmerlein gehen und den Vater
im Verborgenen anbeten29, ja ohne
Unterlaß beten, wie der Apostel mahnt30. Der gleiche Apostel lehrt uns, daß wir
allezeit das Sterben Jesu an unserem Leibe tragen, auf daß auch
das Leben Jesu offenbar werde an unserem sterblichen
Fleische31. Deshalb flehen wir
beim Opfer der Messe zum Herrn, daß er "die geistliche Gabe
annehme und sich uns selbst zu einem ewigen Opfer"
vollende32.
13. Die Andachtsübungen des
christlichen Volkes werden sehr empfohlen, sofern sie den
Vorschriften und Regeln der Kirche entsprechen. Das gilt
besonders, wenn sie vom Apostolischen Stuhl angeordnet sind.
Besonderer Würde erfreuen sich auch die gottesdienstlichen
Feiern der Teilkirchen, die gemäß Gewohnheit oder nach
rechtlich anerkannten Büchern in bischöflichem Auftrag gehalten
werden. Diese Übungen und Feiern sollen indes die liturgische
Zeit gebührend berücksichtigen und so geordnet sein, daß sie
mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen aus
ihr herausfließen und das Volk zu ihr hinführen; denn sie steht
von Natur aus weit über ihnen.
II. Liturgische Ausbildung und tätige Teilnahme
14. Die Mutter Kirche wünscht
sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewußten und
tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden,
wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das
christliche Volk, "das auserwählte Geschlecht, das königliche
Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9;
vgl. 2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist.
Diese volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei der
Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie aufs stärkste zu
beachten, ist sie doch die erste und unentbehrliche Quelle, aus
der die Christen wahrhaft christlichen Geist schöpfen sollen.
Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen Arbeit durch
gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft
anzustreben. Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung
dieser Forderung, wenn nicht zuerst die Seelsorger vom Geist
und von der Kraft der Liturgie tief durchdrungen sind und in
ihr Lehrmeister werden. Darum ist es dringend notwendig, daß
für die liturgische Bildung des Klerus gründlich gesorgt wird.
Deswegen hat das Heilige Konzil folgende Bestimmungen zu
treffen beschlossen.
15. Die Dozenten für das Fach
Liturgiewissenschaft in den Seminarien, in den Studienhäusern
der Orden und an den Theologischen Fakultäten sollen für ihr
Amt durch Einrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind, eine
gediegene Ausbildung erhalten.
16. Das Lehrfach
Liturgiewissenschaft ist in den Seminarien und den
Studienhäusern der Orden zu den notwendigen. und wichtigen
Fächern und an den Theologischen Fakultäten zu den Hauptfächern
zu rechnen. Es ist sowohl unter theologischem und historischem
wie auch unter geistlichem, seelsorglichem und rechtlichem
Gesichtspunkt zu behandeln. Darüber hinaus mögen die Dozenten
der übrigen Fächer, insbesondere die der dogmatischen
Theologie, die der Heiligen Schrift, der Theologie des
geistlichen Lebens und der Pastoraltheologie, von den inneren
Erfordernissen je ihres eigenen Gegenstandes aus das Mysterium
Christi und die Heilsgeschichte so herausarbeiten, daß von da
aus der Zusammenhang mit der Liturgie und die Einheit der
priesterlichen Ausbildung deutlich aufleuchtet.
17. Die Kleriker in den
Seminarien und Ordenshäusern sollen eine liturgische Formung
des geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch eine geeignete
Anleitung, damit sie die heiligen Riten verstehen und aus
ganzem Herzen mitvollziehen können, dann aber auch durch die
Feier der heiligen Mysterien selbst und durch die anderen vom
Geist der heiligen Liturgie durchdrungenen Frömmigkeitsformen.
Weiter sollen sie die Beobachtung der liturgischen Gesetze
lernen. So soll das Leben in den Seminarien und
Ordensinstituten durch und durch vom Geist der Liturgie geformt
sein.
18. Welt- und Ordenspriester, die
schon im Weinberg des Herrn arbeiten, sollen mit allen
geeigneten Mitteln Hilfe erhalten, damit sie immer voller
erkennen, was sie im heiligen Vollzug tun, damit sie ein
liturgisches Leben führen und es mit den ihnen anvertrauten
Gläubigen teilen.
19. Die Seelsorger sollen eifrig
und geduldig bemüht sein um die liturgische Bildung und die
tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere und die äußere, je
nach deren Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der
religiösen Entwicklung. Damit erfüllen sie eine der vornehmsten
Aufgaben des treuen Spenders der Geheimnisse Gottes. Sie sollen
ihre Herde dabei nicht bloß mit dem Wort, sondern auch durch
das Beispiel führen.
20. Die Übertragung heiliger
Handlungen durch Rundfunk und Fernsehen soll, besonders wenn es
sich um die heilige Eucharistie handelt, taktvoll und würdig
geschehen, und zwar unter der Leitung und Verantwortung einer
geeigneten Persönlichkeit, die für diese Aufgabe von den
Bischöfen bestimmt ist.
III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie
21. Damit das christliche Volk in
der heiligen Liturgie die Fülle der Gnaden mit größerer
Sicherheit erlange, ist es der Wunsch der heiligen Mutter
Kirche, eine allgemeine Erneuerung der Liturgie sorgfältig in
die Wege zu leiten. Denn die Liturgie enthält einen kraft
göttlicher Einsetzung unveränderlichen Teil und Teile, die dem
Wandel unterworfen sind. Diese Teile können sich im Laufe der
Zeit ändern, oder sie müssen es sogar, wenn sich etwas in sie
eingeschlichen haben sollte, was der inneren Wesensart der
Liturgie weniger entspricht oder wenn sie sich als weniger
geeignet herausgestellt haben. Bei dieser Erneuerung sollen
Texte und Riten so geordnet werden, daß sie das Heilige, dem
sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und
so, daß das christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und
in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern
kann. Zu diesem Zweck hat das Heilige Konzil folgende
allgemeinere Regeln aufgestellt.
A) Allgemeine Regeln
22. § 1. Das Recht, die heilige
Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der Kirche zu.
Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe
des Rechtes beim Bischof.
§ 2. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte
Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art
steht es auf Grund einer vom Recht gewährten Vollmacht zu,
innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie zu ordnen.
§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er
Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas
hinzufügen, wegnehmen oder ändern.
23. Damit die gesunde
Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem berechtigten
Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche
theologische, historische und pastorale Untersuchungen
vorausgehen, wenn die einzelnen Teile der Liturgie revidiert
werden. Darüber hinaus sind sowohl die allgemeinen Gestalt- und
Sinngesetze der Liturgie zu beachten als auch die Erfahrungen,
die aus der jüngsten Liturgiereform und den weithin schon
gewährten Indulten gewonnen wurden. Schließlich sollen keine
Neuerungen eingeführt werden, es sei denn, ein wirklicher und
sicher zu erhoffender Nutzen der Kirche verlange es. Dabei ist
Sorge zu tragen, daß die neuen Formen aus den schon bestehenden
gewissermaßen organisch herauswachsen. Auch soll nach
Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten
benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede
ergeben.
24. Von größtem Gewicht für die
Liturgiefeier ist die Heilige Schrift. Aus ihr werden nämlich
Lesungen vorgetragen und in der Homilie ausgedeutet, aus ihr
werden Psalmen gesungen, unter ihrem Anhauch und Antrieb sind
liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen worden,
und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn. Um
daher Erneuerung, Fortschritt und Anpassung der heiligen
Liturgie voranzutreiben, muß jenes innige und lebendige
Ergriffensein von der Heiligen Schrift gefördert werden, von
dem die ehrwürdige Überlieferung östlicher und westlicher Riten
zeugt.
25. Die liturgischen Bücher
sollen baldigst revidiert werden; dazu sollen aus den
verschiedenen Gebieten des Erdkreises Fachleute herangezogen
und Bischöfe befragt werden.
B) Regeln aus der Natur der Liturgie als einer
hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung
26. Die liturgischen Handlungen
sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das
"Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich das heilige Volk,
geeint und geordnet unter den Bischöfen33. Daher gehen diese Feiern den ganzen
mystischen Leib der Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken
auf ihn ein; seine einzelnen Glieder aber kommen mit ihnen in
verschiedener Weise in Berührung je nach der Verschiedenheit
von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.
27. Wenn Riten gemäß ihrer
Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und
tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll
nachdrücklich betont werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft -
im Rahmen des Möglichen - der vom Einzelnen gleichsam privat
vollzogenen vorzuziehen ist. Das gilt vor allem für die Feier
der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in jedem Fall
öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die Spendung
der Sakramente.
28. Bei den liturgischen Feiern
soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung
seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur
der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
29. Auch die Ministranten,
Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der Kirchenchöre
vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen
sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer
Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie
sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen verlangt. Deshalb muß
man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der
Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter
Art und Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen.
30. Um die tätige Teilnahme zu
fördern, soll man den Akklamationen des Volkes, den Antworten,
dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den
Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden.
Auch das heilige Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten
werden.
31. Bei der Revision der
liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß
die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.
32. In der Liturgie soll außer
den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen Amt oder der
heiligen Weihe beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund
liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität zukommen, weder
im Ritus noch im äußeren Aufwand ein Ansehen von Person oder
Rang gelten.
C) Regeln aus dem belehrenden und seelsorglichen Charakter
der Liturgie
33. Obwohl die heilige Liturgie
vor allem Anbetung der göttlichen Majestät ist, birgt sie doch
auch viel Belehrung für das gläubige Volk in sich34. Denn in der Liturgie spricht Gott zu seinem
Volk; in ihr verkündet Christus noch immer die Frohe Botschaft.
Das Volk aber antwortet mit Gesang und Gebet.
Überdies werden die Gebete, die der Priester, in der Rolle
Christi an der Spitze der Gemeinde stehend, an Gott richtet, im
Namen des ganzen heiligen Volkes und aller Umstehenden
gesprochen. Die sichtbaren Zeichen endlich, welche die heilige
Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu
bezeichnen, sind von Christus und der Kirche ausgewählt. Daher
wird nicht bloß beim Lesen dessen, "was zu unserer Belehrung
geschrieben ist" (Röm 15,4), sondern auch wenn die Kirche
betet, singt oder handelt, der Glaube der Teilnehmer genährt
und ihr Herz zu Gott hin erweckt, auf daß sie ihm geistlichen
Dienstleisten und seine Gnade reichlicher empfangen. Daher
sollen bei der Erneuerung der Liturgie folgende allgemeine
Regeln beachtet werden.
34. Die Riten mögen den Glanz
edler Einfachheit an sich tragen und knapp, durchschaubar und
frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der
Fassungskraft der Gläubigen angepaßt und sollen im allgemeinen
nicht vieler Erklärungen bedürfen.
35. Damit deutlich hervortrete,
daß in der Liturgie Ritus und Wort aufs engste miteinander
verbunden sind, ist zu beachten:
- Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher,
mannigfaltiger und passender ausgestaltet werden.
- Da die Predigt ein Teil der liturgischen Handlung ist,
sollen auch die Rubriken ihr je nach der Eigenart des einzelnen
Ritus einen passenden Ort zuweisen. Der Dienst der Predigt soll
getreulich und recht erfüllt werden. Schöpfen soll sie vor
allem aus dem Quell der Heiligen Schrift und der Liturgie, ist
sie doch die Botschaft von den Wundertaten Gottes in der
Geschichte des Heils, das heißt im Mysterium Christi, das
allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem bei der
liturgischen Feier.
- Auch die Pflicht der Unterweisung, die sich unmittelbar
mit der Liturgie befaßt, ist in jeder Weise zu betonen. In den
Riten selbst sollen, wo es notwendig ist, kurze Hinweise
vorgesehen werden; sie sollen vom Priester oder von dem, der
für diesen Dienst zuständig ist, jedoch nur im geeigneten
Augenblick, nach vorgeschriebenem Text oder in freier Anlehnung
an ihn gesprochen werden.
- Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den
Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in
der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen, besonders
da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall soll
ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier
leiten.
36. § 1. Der Gebrauch der
lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten
bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
§ 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in
den anderen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch
der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es
gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen, vor allem
in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen und
Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den folgenden
Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
§ 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen
Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art.
22 § 2 - gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der
angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes - zu bestimmen,
ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden
darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der
Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.
§ 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche
Übersetzung des lateinischen Textes muß von der obengenannten
für das Gebiet zuständigen Autorität approbiert werden.
D) Regeln zur Anpassung an die Eigenart und Überlieferungen
der Völker
37. In den Dingen, die den
Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die
Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht
zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil
pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe der
verschiedenen Stämme und Völker; was im Brauchtum der Völker
nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, das
wägt sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll
und ganz zu erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in
die Liturgie selbst, sofern es grundsätzlich mit dem wahren und
echten Geist der Liturgie vereinbar ist.
38. Unter Wahrung der Einheit des
römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter Vielfalt und
Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und
Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei
der Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll
entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten und
ihre Rubriken festgelegt werden.
39. Innerhalb der Grenzen, die in
der "editio typica" der liturgischen Bücher bestimmt werden,
wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22 § 2
zuständigen kirchlichen Autorität sein, Anpassungen
festzulegen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendung,
der Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache,
der Kirchenmusik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den
Grundregeln, die in dieser Konstitution enthalten sind.
40. Da jedoch an verschiedenen
Orten und unter verschiedenen Verhältnissen eine tiefer
greifende und deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie
dringlich ist, soll beachtet werden:
- Die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2
zuständige kirchliche Autorität möge sorgfältig und klug
erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Anlage
der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu
werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig gehalten
werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit
dessen Einverständnis eingeführt werden.
- Damit die Anpassung aber mit der nötigen Umsicht
geschehe, wird der kirchlichen Autorität des betreffenden
Gebietes vom Apostolischen Stuhl die Vollmacht erteilt werden,
gegebenenfalls in gewissen dazu geeigneten Gemeinschaften für
bestimmte Zeit die notwendigen Vorversuche zu gestatten und zu
leiten.
- Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung
liturgischer Gesetze besondere Schwierigkeiten mit sich zu
bringen pflegt, sollen bereits bei der Abfassung der Gesetze
Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet herangezogen
werden.
IV. Förderung des Liturgischen Lebens in Bistum und
Pfarrei
41. Im Bischof sehe man den
Hohenpriester seiner Herde, von dem das Leben seiner Gläubigen
in Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt.
Daher sollen alle das liturgische Leben des Bistums, in
dessen Mittelpunkt der Bischof steht, besonders in der
Kathedralkirche, aufs höchste wertschätzen; sie sollen
überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche Weise dann
sichtbar wird, wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig
an denselben liturgischen Feiern, besonders an derselben
Eucharistiefeier, teilnimmt: in der Einheit des Gebets und an
dem einen Altar und unter dem Vorsitz des Bischofs, der umgeben
ist von seinem Presbyterium und den Dienern des
Altars35.
42. Da der Bischof nicht immer
und nicht überall in eigener Person den Vorsitz über das
gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese
notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die
Pfarreien hervor, die räumlich verfaßt sind unter einem
Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine
gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin verbreitete
sichtbare Kirche dar. Daher soll das liturgische Leben der
Pfarrei und dessen Beziehung zum Bischof im Denken und Tun der
Gläubigen und des Klerus vertieft werden. Es ist darauf
hinzuarbeiten, daß der Sinn für die Pfarrgemeinschaft vor allem
in der gemeinsamen Feier der Sonntagsmesse wachse.
V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung
43. Der Eifer für die Förderung
und Erneuerung der Liturgie gilt mit Recht als ein Zeichen für
die Fügungen der göttlichen Vorsehung über unserer Zeit, als
ein Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine Kirche; er
gibt ihrem Leben, ja dem gesamten religiösen Fühlen und Handeln
unserer Zeit eine eigene Note. Deshalb beschließt das Heilige
Konzil zur weiteren Förderung der pastoralliturgischen Bewegung
in der Kirche das Folgende.
44. Es ist zweckmäßig, daß die
für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige
kirchliche Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet,
die Fachleute für Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik, sakrale
Kunst und Seelsorgsfragen zur Unterstützung heranziehen möge.
Dieser Kommission soll im Rahmen des Möglichen ein
Pastoralliturgisches Institut zur Seite stehen, das sich aus
sachverständigen Mitgliedern, gegebenenfalls auch Laien,
zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird es sein, unter
Führung der obengenannten kirchlichen Autorität des jeweiligen
Gebietes die pastoralliturgische Bewegung in dem betreffenden
Raum zu leiten und die Studien und nötigen Experimente zu
fördern, wenn immer es um Anpassungen geht, die dem
Apostolischen Stuhl vorzulegen sind.
45. Im gleichen Sinn sollen die
einzelnen Bistümer eine Liturgische Kommission haben, um unter
Leitung des Bischofs die Liturgische Bewegung zu fördern. Es
kann manchmal förderlich sein, wenn mehrere Bistümer eine
einzige Kommission gründen, die durch gemeinsame Beratung die
liturgische Sache vorantreibt.
46. Außer der Kommission für die
heilige Liturgie sollen womöglich in jedem Bistum auch eine
Kommission für Kirchenmusik und eine weitere für sakrale Kunst
eingesetzt werden. Es ist notwendig, daß diese drei
Kommissionen mit vereinten Kräften arbeiten; ja nicht selten
wird es angebracht sein, daß sie zu einer einzigen Kommission
zusammengefaßt werden.
2. Kapitel: Das heilige Geheimnis der Eucharistie
47. Unser Erlöser hat beim
Letzten Abendmahl in der Nacht, da er überliefert wurde, das
eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt, um
dadurch das Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch bis zu
seiner Wiederkunft fortdauern zu lassen und so der Kirche,
seiner geliebten Braut, eine Gedächtnisfeier seines Todes und
seiner Auferstehung anzuvertrauen: das Sakrament huldvollen
Erbarmens, das Zeichen der Einheit, das Band der
Liebe36, das Ostermahl, in dem
Christus genossen, das Herz mit Gnade erfüllt und uns das
Unterpfand der künftigen Herrlichkeit gegeben wird37.
48. So richtet die Kirche ihre
ganze Sorge darauf, daß die Christen diesem Geheimnis des
Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer
beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete
dieses Mysterium wohl verstehen lernen und so die heilige
Handlung bewußt, fromm und tätig mitfeiern, sich durch das Wort
Gottes formen lassen, am Tisch des Herrenleibes Stärkung
finden. Sie sollen Gott danksagen und die unbefleckte Opfergabe
darbringen nicht nur durch die Hände des Priesters, sondern
auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich selber darbringen
lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler38, von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit
mit Gott und untereinander gelangen, damit schließlich Gott
alles in allem sei.
49. Damit also das Opfer der
Messe auch in der Gestalt seiner Riten seelsorglich voll
wirksam werde, trifft das Heilige Konzil im Hinblick auf die
mit dem Volk gefeierten Messen, besonders jene an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen, folgende Anordnungen.
50. Der Meß-Ordo soll so
überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der einzelnen
Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang deutlicher
hervortreten und die fromme und tätige Teilnahme der Gläubigen
erleichtert werde. Deshalb sollen die Riten unter treulicher
Wahrung ihrer Substanz einfacher werden. Was im Lauf der Zeit
verdoppelt oder weniger glücklich eingefügt wurde, soll
wegfallen. Einiges dagegen, was durch die Ungunst der Zeit
verlorengegangen ist, soll, soweit es angebracht oder nötig
erscheint, nach der altehrwürdigen Norm der Väter
wiederhergestellt werden.
51. Auf daß den Gläubigen der
Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde, soll die
Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden, so daß innerhalb
einer bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der
Heiligen Schrift dem Volk vorgetragen werden.
52. Die Homilie, in der im Laufe
des liturgischen Jahres aus dem heiligen Text die Geheimnisse
des Glaubens und die Richtlinien für das christliche Leben
dargelegt werden, wird als Teil der Liturgie selbst sehr
empfohlen. Ganz besonders in den Messen, die an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen mit dem Volk gefeiert werden, darf man sie
nicht ausfallen lassen, es sei denn, es liege ein
schwerwiegender Grund vor.
53. Nach dem Evangelium und der
Homilie soll - besonders an den Sonntagen und gebotenen
Feiertagen - das "Allgemeine Gebet" oder "Gebet der Gläubigen"
wiedereingeführt werden, damit unter Teilnahme des Volkes
Fürbitten gehalten werden für die heilige Kirche, für die
Regierenden, für jene, die von mancherlei Not bedrückt sind,
und für alle Menschen und das Heil der ganzen Welt39.
54. Der Muttersprache darf im
Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk
gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden,
besonders in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" sowie je
nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk
zukommen. Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, daß die
Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums
auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können. Wenn
indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Muttersprache
bei der Messe in weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so
ist die Vorschrift des Artikels 40 dieser Konstitution
einzuhalten.
55. Mit Nachdruck wird jene
vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die
Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus derselben
Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen.
Unbeschadet der durch das Konzil von Trient festgelegten
dogmatischen Prinzipien40 kann in
Fällen, die vom Apostolischen Stuhl zu umschreiben sind, nach
Ermessen der Bischöfe sowohl Klerikern und Ordensleuten wie
auch Laien die Kommunion unter beiden Gestalten gewährt werden,
so etwa den Neugeweihten in der Messe ihrer heiligen Weihe, den
Ordensleuten in der Messe bei ihrer Ordensprofeß und den
Neugetauften in der Messe, die auf die Taufe folgt.
56. Die beiden Teile, aus denen
die Messe gewissermaßen besteht, nämlich Wortgottesdienst und
Eucharistiefeier, sind so eng miteinander verbunden, daß sie
einen einzigen Kultakt ausmachen. Daher mahnt die Heilige
Versammlung die Seelsorger eindringlich, sie sollen in der
religiösen Unterweisung die Gläubigen mit Eifer belehren, an
der ganzen Messe teilzunehmen, vor allem an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen.
57. § 1. Die Konzelebration ist
in der Kirche des Ostens wie des Westens bis auf den heutigen
Tag in Übung geblieben. In ihr tritt passend die Einheit des
Priestertums in Erscheinung. Deshalb bat es das Konzil für gut
befunden, die Vollmacht zur Konzelebration auf folgende Fälle
auszudehnen:
1. a) Die Messe der Chrisamweihe und die Abendmahlsmesse am
Gründonnerstag.
b) Die Messen bei Konzilien, Bischofszusammenkünften und
Synoden.
c) Die Messe bei der Abtsweihe.
2. Überdies auf folgende Fälle, wenn der Ordinarius, dem das
Urteil zusteht, ob die Konzelebration angebracht ist, die
Erlaubnis gibt:
a) Die Konventmesse und die Hauptmesse in jenen Kirchen, in
denen das geistliche Wohl der Christgläubigen nicht die
Einzelzelebration aller anwesenden Priester verlangt.
b) Messen bei den verschiedenartigen Zusammenkünften von
Welt- und Ordenspriestern.
§ 2. 1. Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums
das Konzelebrationswesen zu leiten.
2. Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu
zelebrieren, jedoch nicht zur selben Zeit in derselben Kirche
während einer Konzelebration und nicht am Gründonnerstag.
58. Es soll ein neuer
Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische Pontifikale
und Missale eingefügt werden.
3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien
59. Die Sakramente sind
hingeordnet auf die Heiligung der Menschen, den Aufbau des
Leibes Christi und schließlich auf die Gott geschuldete
Verehrung; als Zeichen haben sie auch die Aufgabe der
Unterweisung. Den Glauben setzen sie nicht nur voraus, sondern
durch Wort und Ding nähren sie ihn auch, stärken ihn und zeigen
ihn an; deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens. Sie
verleihen Gnade, aber ihre Feier befähigt auch die Gläubigen in
hohem Maße, diese Gnade mit Frucht zu empfangen, Gott recht zu
verehren und die Liebe zu üben. Es ist darum sehr wichtig, daß
die Gläubigen die sakramentalen Zeichen leicht verstehen und
immer wieder zu jenen Sakramenten voll Hingabe hinzutreten, die
eingesetzt sind, um das christliche Leben zu nähren.
60. Außerdem hat die heilige
Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt. Diese sind heilige
Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente
Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der
Fürbitte der Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden
die Menschen bereitet, die eigentliche Wirkung der Sakramente
aufzunehmen; zugleich wird durch solche Zeichen das Leben in
seinen verschiedenen Gegebenheiten geheiligt.
61. Die Wirkung der Liturgie der
Sakramente und Sakramentalien ist also diese: Wenn die
Gläubigen recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes Ereignis
ihres Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt
vom Pascha-Mysterium des Leidens, des Todes und der
Auferstehung Christi, aus dem alle Sakramente und
Sakramentalien ihre Kraft ableiten. Auch bewirken sie, daß es
kaum einen rechten Gebrauch der materiellen Dinge gibt, der
nicht auf das Ziel ausgerichtet werden kann, den Menschen zu
heiligen und Gott zu loben.
62. Da sich aber im Laufe der
Zeiten einiges in die Riten der Sakramente und Sakramentalien
eingeschlichen hat, wodurch ihre Natur und ihr Ziel uns heute
weniger einsichtig erscheinen, und da es mithin notwendig ist,
einiges an ihnen den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen, so
erläßt das Heilige Konzil für ihre Reform folgende
Anordnungen.
63. Da nicht selten bei der
Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der
Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr
breiterer Raum gewährt werden, und zwar nach folgenden
Richtlinien:
a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann
die Muttersprache gebraucht werden unter Wahrung der
Vorschriften von Art. 36.
b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen
Rituale soll die nach Art. 22 § 2 zuständige territoriale
kirchliche Autorität sobald wie möglich besondere Ritualien
schaffen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete, auch in
bezug auf die Sprache, angepaßt sind: nach Bestätigung der
Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl sollen sie in den
betreffenden Gebieten verwendet werden. Bei der Schaffung
dieser Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen
Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den einzelnen
Riten vorausgeschickt werden, nicht ausgelassen werden, mögen
sie nun die Seelsorge oder die Rubriken betreffen oder eine
besondere soziale Bedeutung haben.
64. Ein mehrstufiger Katechumenat
für Erwachsene soll wiederhergestellt und nach dem Urteil des
Ortsordinarius eingeführt werden. So soll ermöglicht werden,
daß die Zeit des Katechumenats, die zu angemessener Einführung
bestimmt ist, durch heilige, in gewissen Zeitabschnitten
aufeinanderfolgende Riten geheiligt wird.
65. In den Missionsländern soll
es erlaubt sein, außer den Elementen der Initiation, die in der
christlichen Überlieferung enthalten sind, auch jene
zuzulassen, die sich bei den einzelnen Völkern im Gebrauch
befinden, sofern sie im Sinne von Art. 37-40 dieser
Konstitution dem christlichen Ritus angepaßt werden können.
66. Beide Riten für die
Erwachsenentaufe, sowohl der einfache wie der feierliche mit
dem wiederhergestellten Katechumenat, sollen revidiert werden;
in das Römische Meßbuch soll eine eigene Messe "Bei der
Spendung einer Taufe" aufgenommen werden.
67. Der Ritus der Kindertaufe
soll überarbeitet und der tatsächlichen Situation der Kinder
angepaßt werden; überdies sollen im Ritus selbst die Rolle der
Eltern und Paten und ihre Pflichten deutlicher
hervortreten.
68. Für den Fall einer großen
Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus entsprechende
Anpassungen vorgesehen werden zur Verwendung nach dem Urteil
des Ortsordinarius. Ferner soll eine Kurzform des Taufritus
geschaffen werden, den die Katechisten, vor allem die in
Missionsländern, und in Todesgefahr die Gläubigen allgemein
gebrauchen können, wenn kein Priester oder Diakon anwesend
ist.
69. An Stelle des Ritus, der den
Titel trägt "Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum"
(Ordo, nach dem die bei der Nottaufe ausgefallenen Teile des
Taufritus nachgeholt werden), soll ein neuer geschaffen werden,
der deutlicher und zutreffender zum Ausdruck bringt, daß das
notgetaufte Kind schon in die Kirche aufgenommen ist. Ferner
soll ein neuer Ritus geschaffen werden für gültig getaufte
Konvertiten, in dem zum Ausdruck kommen soll, daß sie in die
kirchliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
70. Außerhalb der österlichen
Zeit kann das Taufwasser bei der Taufspendung selbst mit einer
approbierten kürzeren Formel geweiht werden.
71. Der Firmritus soll
überarbeitet werden, auch in dem Sinne, daß der innere
Zusammenhang dieses Sakraments mit der gesamten christlichen
Initiation besser aufleuchte; daher ist es passend, daß dem
Empfang des Sakramentes eine Erneuerung der Taufversprechen
voraufgeht. Die Firmung kann, wo es angezeigt erscheint,
innerhalb der Messe gespendet werden; für den Ritus außerhalb
der Messe sollen Texte bereitgestellt werden, die als
Einleitung zu verwenden sind.
72. Ritus und Formeln des
Bußsakramentes sollen so revidiert werden, daß sie Natur und
Wirkung des Sakramentes deutlicher ausdrücken.
73. Die "Letzte Ölung, die auch -
und zwar besser - "Krankensalbung" genannt werden kann, ist
nicht nur das Sakrament derer, die sich in äußerster
Lebensgefahr befinden. Daher ist der rechte Augenblick für
ihren Empfang sicher schon gegeben, wenn der Gläubige beginnt,
wegen Krankheit oder Altersschwäche in Lebensgefahr zu
geraten.
74. Neben den Riten für getrennte
Spendung von Krankensalbung und Wegzehrung soll ein
zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung
dem Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung
erteilt wird.
75. Die Zahl der Salbungen soll
den Umständen angepaßt werden; die Gebete, die zum Ritus der
Krankensalbung gehören, sollen so revidiert werden, daß sie den
verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden
Kranken gerecht werden.
76. Die Liturgie für die
Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text überarbeitet
werden. Die Ansprachen des Bischofs zu Beginn der einzelnen
Weihe oder Konsekration können in der Muttersprache gehalten
werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle anwesenden Bischöfe
die Hände auflegen.
77. Der Eheritus des Römischen
Rituale soll überarbeitet und bereichert werden, so daß er
deutlicher die Gnade des Sakramentes bezeichnet und die
Aufgaben der Eheleute eindringlich betont. "Wenn es in
einzelnen Gebieten bei der Feier des Ehesakramentes andere
lobenswerte Gewohnheiten und Bräuche gibt, wünscht die Heilige
Kirchenversammlung nachdrücklich, daß sie unbedingt beibehalten
werden."41 Darüber hinaus bleibt
der im Sinn von Art. 22 § 2 dieser Konstitution zuständigen
territorialen kirchlichen Autorität nach Maßgabe von Art. 63
die Vollmacht, einen eigenen Ritus auszuarbeiten, der den
Bräuchen des Landes und des Volkes entspricht; immer muß jedoch
der assistierende Priester die Konsenserklärung der Brautleute
erfragen und entgegennehmen.
78. Die Trauung möge in der Regel
innerhalb der Messe, nach der Lesung des Evangeliums und nach
der Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen" (Fürbitten)
gefeiert werden. Der Brautsegen soll in geeigneter Weise
überarbeitet werden, so daß er die gleiche gegenseitige
Treuepflicht beider Brautleute betont; er kann in der
Muttersprache erteilt werden. Wenn aber die Trauung ohne die
Messe gefeiert wird, sollen zu Beginn des Ritus Epistel und
Evangelium der Brautmesse vorgetragen werden; den Brautleuten
soll immer der Segen erteilt werden.
79. Die Sakramentalien sollen
überarbeitet werden, und zwar im Sinne des obersten Grundsatzes
von der bewußten, tätigen und leicht zu vollziehenden Teilnahme
der Gläubigen und im Hinblick auf die Erfordernisse unserer
Zeit. Bei der Überarbeitung der Ritualien nach Maßgabe von Art.
63 können nach Bedarf auch neue Sakramentalien zugefügt werden.
Nur sehr wenige Benediktionen sollen reserviert sein, und zwar
nur für Bischöfe und Ordinarien. Es soll vorgesehen werden, daß
Laien, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,
gewisse Sakramentalien spenden können - wenigstens in
besonderen Verhältnissen und nach dem Ermessen des
Ordinarius.
80. Die Jungfrauenweihe des
Römischen Pontifikale soll überarbeitet werden. Außerdem soll
ein Ritus für die Profeß und für die Erneuerung der Gelübde
geschaffen werden, der zu größerer Einheit, Schlichtheit und
Würde beiträgt. Soweit nicht Sonderrecht vorliegt, soll er von
denen übernommen werden, welche die Profeß oder die Erneuerung
der Gelübde innerhalb der Messe halten. Es ist zu begrüßen,
wenn die Profeß künftig innerhalb der Messe stattfindet.
81. Der Ritus der Exsequien soll
deutlicher den österlichen Sinn des christlichen Todes
ausdrücken und besser den Voraussetzungen und Überlieferungen
der einzelnen Gebiete entsprechen, auch was die liturgische
Farbe betrifft.
82. Der Begräbnisritus für Kinder
soll überarbeitet werden und eine eigene Messe erhalten.
4. Kapitel: Das Stundengebet
83. Als der Hohepriester des
Neuen und Ewigen Bundes, Christus Jesus, Menschennatur annahm,
hat er in die Verbannung dieser Erde jenen Hymnus mitgebracht,
der in den himmlischen Wohnungen durch alle Ewigkeit erklingt.
Die gesamte Menschengemeinschaft schart er um sich, um
gemeinsam mit ihr diesen göttlichen Lobgesang zu singen. Diese
priesterliche Aufgabe setzt er nämlich durch seine Kirche fort;
sie lobt den Herrn ohne Unterlaß und tritt bei ihm für das Heil
der ganzen Welt ein nicht nur in der Feier der Eucharistie,
sondern auch in anderen Formen, besonders im Vollzug. des
Stundengebetes.
84. Das Stundengebet ist nach
alter christlicher Überlieferung so aufgebaut, daß der gesamte
Ablauf des Tages und der Nacht durch Gotteslob geweiht wird.
Wenn nun die Priester und andere kraft kirchlicher Ordnung
Beauftragte oder die Christgläubigen, die zusammen mit dem
Priester in einer approbierten Form beten, diesen wunderbaren
Lobgesang recht vollziehen, dann ist dies wahrhaft die Stimme
der Braut, die zum Bräutigam spricht, ja es ist das Gebet, das
Christus vereint mit seinem Leibe an seinen Vater richtet.
85. Alle, die das vollbringen,
erfüllen eine der Kirche obliegende Pflicht und haben zugleich
Anteil an der höchsten Ehre der Braut Christi; denn indem sie
Gott das Lob darbringen, stehen sie im Namen der Mutter Kirche
vor dem Throne Gottes.
86. Die Priester im heiligen
Dienst der Seelsorge werden das Stundenlob mit um so größerem
Eifer vollziehen, je lebendiger sie sich bewußt sind, daß sie
die Mahnung des heiligen Paulus zu befolgen haben: "Betet ohne
Unterlaß" (1 Thess 5,17); denn es ist der Herr allein, welcher
der Arbeit, in der sie sich mühen, Wirksamkeit und Gedeihen
geben kann, er, der gesagt hat: "Ohne mich könnt ihr nichts
tun" (Joh 15,5). Als die Apostel Diakone einsetzten, haben sie
darum gesagt: "Wir aber werden uns dem Gebet und dem Dienst des
Wortes widmen" (Apg 6,4).
87. Damit aber das Stundengebet
sowohl von den Priestern wie auch von den andern Gliedern der
Kirche unter den gegebenen Verhältnissen besser und
vollkommener verrichtet werde, hat es dem Heiligen Konzil
gefallen, in Weiterführung der vom Apostolischen Stuhl
glücklich begonnenen Reform im Hinblick auf das Stundengebet
nach dem römischen Ritus folgendes zu verfügen.
88. Da die Heiligung des Tages
Ziel des Stundengebetes ist, soll die überlieferte Folge der
Gebetsstunden so neugeordnet werden, daß die Horen soweit wie
möglich ihren zeitgerechten Ansatz wiedererhalten. Dabei soll
zugleich den heutigen Lebensverhältnissen Rechnung getragen
werden, in denen vor allem jene leben, die apostolisch tätig
sind.
89. Deshalb sollen bei der Reform
des Stundengebetes die folgenden Richtlinien eingehalten
werden:
a) Die Laudes als Morgengebet und die Vesper als Abendgebet,
nach der ehrwürdigen Überlieferung der Gesamtkirche die beiden
Angelpunkte des täglichen Stundengebetes, sollen als die
vornehmsten Gebetsstunden angesehen und als solche gefeiert
werden.
b) Die Komplet soll so eingerichtet werden, daß sie dem
Tagesabschluß voll entspricht.
c) Die sogenannte Matutin soll zwar im Chor den Charakter
als nächtliches Gotteslob beibehalten, aber so eingerichtet
werden, daß sie sinnvoll zu jeder Tageszeit gebetet werden
kann. Sie soll aus weniger Psalmen und längeren Lesungen
bestehen.
d) Die Prim soll wegfallen.
e) Im Chor sollen die kleinen Horen, Terz, Sext und Non
beibehalten werden. Außerhalb des Chores darf man eine davon
auswählen, die der betreffenden Tageszeit am besten
entspricht.
90. Bei alledem bleibt das
Stundengebet als öffentliches Gebet der Kirche auch Quelle der
Frömmigkeit und Nahrung für das persönliche Beten. Deshalb
werden die Priester und alle anderen, die am Stundengebet
teilnehmen, eindringlich im Herrn gemahnt, daß dabei das Herz
mit der Stimme zusammenklinge. Um das besser verwirklichen zu
können, sollen sie sich eine reichere liturgische und biblische
Bildung aneignen, zumal was die Psalmen betrifft. Die
ehrwürdigen, jahrhundertealten Kostbarkeiten des Römischen
Stundengebetes sollen bei der Reform so neugefaßt werden, daß
alle, denen sie in die Hand gegeben sind, leichter in ihren
vollen Genuß gelangen können.
91. Damit die in Art. 89
vorgesehene Folge der Gebetsstunden auch wirklich eingehalten
werden kann, sollen die Psalmen nicht mehr auf eine Woche,
sondern auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die
glücklich begonnene Revision des Psalters soll sobald wie
möglich zu Ende geführt werden. Dabei soll der Eigenart des
christlichen Lateins, der Verwendung in der Liturgie, und zwar
auch beim Gesang, und der gesamten Tradition der lateinischen
Kirche Rechnung getragen werden.
92. Für die Lesung soll folgendes
gelten:
a) Die Lesungen der Heiligen Schrift sollen so geordnet
werden, daß die Schätze des Gotteswortes leicht und in
reicherer Fülle zugänglich werden.
b) Die Lesungen aus den Werken der Väter, der Kirchenlehrer
und Kirchenschriftsteller sollen besser ausgewählt werden.
c) Die Leidensgeschichten und Lebensbeschreibungen der
Heiligen sollen so gefaßt werden, daß sie der geschichtlichen
Wahrheit entsprechen.
93. Die Hymnen sollen, soweit es
angezeigt erscheint, in ihrer alten Gestalt wiederhergestellt
werden; dabei soll beseitigt oder geändert werden, was
mythologische Züge an sich trägt oder der christlichen
Frömmigkeit weniger entspricht. Gegebenenfalls sollen auch
andere Hymnen aufgenommen werden, die sich im Schatz der
Überlieferung finden.
94. Wenn der Tagesablauf wirklich
geheiligt und die Horen selber mit geistlicher Frucht gebetet
werden sollen, werden sie besser zu einer Zeit vollzogen, die
möglichst nahe an die eigentliche Stunde einer jeden
kanonischen Hore herankommt.
95. Die zum Chor verpflichteten
Gemeinschaften sind gehalten, außer der Konventsmesse täglich
das Stundengebet im Chor zu feiern, und zwar:
a) Die Orden der Kanoniker, Mönche und Chorfrauen und
anderer durch Recht oder Konstitution zum Chor verpflichteter
Regularen das ganze Offizium;
b) die Kathedral- oder Kollegiatkapitel jene Teile des
Offiziums, die ihnen durch allgemeines oder Sonderrecht
auferlegt sind;
c) alle Glieder dieser Gemeinschaften, die höhere Weihen
empfangen oder die feierliche Profeß abgelegt haben, müssen -
mit Ausnahme der Laienbrüder und Laienschwestern - die
kanonischen Horen, die sie im Chor nicht verrichten, für sich
allein beten.
96. Die nicht zum Chor
verpflichteten Kleriker sind, soweit sie höhere Weihen
empfangen haben, gehalten, täglich gemeinsam oder allein das
gesamte Stundengebet nach Maßgabe von Art. 89 zu
verrichten.
97. Angezeigt erscheinende
Austauschmöglichkeiten des Stundengebetes mit anderen
liturgischen Handlungen sollen durch Rubriken festgelegt
werden. In besonderen Fällen und aus gerechtem Grunde können
die Ordinarien ihre Untergebenen von der Verpflichtung zum
Stundengebet ganz oder teilweise dispensieren oder eine
Umwandlung vornehmen.
98. Die Mitglieder von Orden und
ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, die kraft ihrer
Konstitution einzelne Teile des Stundengebets verrichten,
vollziehen öffentliches Gebet der Kirche. Auch dann vollziehen
sie öffentliches Gebet der Kirche, wenn sie kraft ihrer
Konstitution ein "Kleines Offizium" rezitieren; nur muß dieses
nach Art des (allgemeinen) Stundengebetes angelegt und
ordnungsgemäß approbiert sein.
99. Da das Stundengebet Stimme
der Kirche ist, des ganzen mystischen Leibes, der Gott
öffentlich lobt, wird empfohlen, daß die nicht zum Chor
verpflichteten Kleriker und besonders die Priester, die
zusammenleben oder zusammenkommen, wenigstens einen Teil des
Stundengebetes gemeinsam verrichten. Dabei sollen sie alle, ob
sie nun das Stundengebet im Chor oder gemeinsam verrichten, die
ihnen anvertraute Aufgabe in der inneren Frömmigkeit wie im
äußeren Verhalten so vollkommen wie möglich erfüllen. Überdies
ist vorzuziehen, daß man das Stundengebet im Chor oder in
Gemeinschaft singt, soweit das möglich ist.
100. Die Seelsorger sollen
darum bemüht sein, daß die Haupthoren, besonders die Vesper an
Sonntagen und höheren Festen, in der Kirche gemeinsam gefeiert
werden. Auch den Laien wird empfohlen, das Stundengebet zu
verrichten, sei es mit den Priestern, sei es unter sich oder
auch jeder einzelne allein.
101. § 1. Gemäß
jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus sollen
die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache
beibehalten. Jedoch ist der Ordinarius ermächtigt, in einzelnen
Fällen jenen Klerikern, für die der Gebrauch der lateinischen
Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des
Stundengebetes bedeutet, die Benützung einer nach Maßgabe von
Art. 36 geschaffenen muttersprachlichen Übersetzung zu
gestatten.
§ 2. Der zuständige Obere kann den Chorfrauen sowie den
Mitgliedern der Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller
Art, seien es Männer, die nicht Kleriker sind, seien es Frauen,
gestatten, daß sie für das Stundengebet auch im Chor die
Muttersprache benutzen können, sofern die Übersetzung
approbiert ist.
§ 3. Jeder zum Stundengebet verpflichtete Kleriker, der
zusammen mit einer Gruppe von Gläubigen oder mit den in § 2
Genannten das Stundengebet in der Muttersprache feiert, erfüllt
seine Pflicht, sofern der Text der Übertragung approbiert ist.
5. Kapitel: Das liturgische Jahr
102. Als liebende Mutter hält
die Kirche es für ihre Aufgabe, das Heilswerk ihres göttlichen
Bräutigams an bestimmten Tagen das Jahr hindurch in heiligem
Gedenken zu feiern. In jeder Woche begeht sie an dem Tag, den
sie Herrentag genannt hat, das Gedächtnis der Auferstehung des
Herrn, und einmal im Jahr feiert sie diese Auferstehung
zugleich mit dem seligen Leiden des Herrn an Ostern, ihrem
höchsten Fest. Im Kreislauf des Jahres entfaltet sie das ganze
Mysterium Christi von der Menschwerdung und Geburt bis zur
Himmelfahrt, zum Pfingsttag und zur Erwartung der seligen
Hoffnung und der Ankunft des Herrn. Indem sie so die Mysterien
der Erlösung feiert, erschließt sie die Reichtümer der
Machterweise und der Verdienste ihres Herrn, so daß sie
jederzeit gewissermaßen gegenwärtig gemacht werden und die
Gläubigen mit ihnen in Berührung kommen und mit der Gnade des
Heiles erfüllt werden.
103. Bei der Feier dieses
Jahreskreises der Mysterien Christi verehrt die heilige Kirche
mit besonderer Liebe Maria, die selige Gottesgebärerin, die
durch ein unzerreißbares Band mit dem Heilswerk ihres Sohnes
verbunden ist. In ihr bewundert und preist sie die erhabenste
Frucht der Erlösung. In ihr schaut sie wie in einem reinen
Bilde mit Freuden an, was sie ganz zu sein wünscht und
hofft.
104. In diesen Kreislauf des
Jahres hat die Kirche auch die Gedächtnistage der Martyrer und
der anderen Heiligen eingefügt, die, durch Gottes vielfältige
Gnade zur Vollkommenheit geführt, das ewige Heil bereits
erlangt haben, Gott im Himmel das vollkommene Lob singen und
Fürsprache für uns einlegen. In den Gedächtnisfeiern der
Heiligen verkündet die Kirche das Pascha- Mysterium in den
Heiligen, die mit Christus gelitten haben und mit ihm
verherrlicht sind. Sie stellt den Gläubigen ihr Beispiel vor
Augen, das alle durch Christus zum Vater zieht, und sie erfleht
um ihrer Verdienste willen die Wohltaten Gottes.
105. Schließlich vertieft die
Kirche die Erziehung der Gläubigen in den verschiedenen Teilen
des Jahres nach überlieferter Ordnung durch fromme Übungen der
Seele und des Leibes, durch Unterweisung, durch Gebet und durch
Werke der Buße und der Barmherzigkeit.
So hat es denn dem Heiligen Konzil gefallen, das Folgende zu
verfügen.
106. Aus apostolischer
Überlieferung, die ihren Ursprung auf den Auferstehungstag
Christi zurückführt, feiert die Kirche Christi das
Pascha-Mysterium jeweils am achten Tage, der deshalb mit Recht
Tag des Herrn oder Herrentag genannt wird. An diesem Tag müssen
die Christgläubigen zusammenkommen, um das Wort Gottes zu
hören, an der Eucharistiefeier teilzunehmen und so des Leidens,
der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn Jesus zu
gedenken und Gott dankzusagen, der sie "wiedergeboren hat zu
lebendiger Hoffnung durch die Auferstehung Jesu Christi von den
Toten" (1 Petr 1,3). Deshalb ist der Herrentag der Ur-Feiertag,
den man der Frömmigkeit der Gläubigen eindringlich vor Augen
stellen soll, auf daß er auch ein Tag der Freude und der Muße
werde. Andere Feiern sollen ihm nicht vorgezogen werden, wenn
sie nicht wirklich von höchster Bedeutung sind; denn der
Herrentag ist Fundament und Kern des ganzen liturgischen
Jahres.
107. Das liturgische Jahr soll
so neugeordnet werden, daß die überlieferten Gewohnheiten und
Ordnungen der heiligen Zeiten beibehalten oder im Hinblick auf
die Verhältnisse der Gegenwart erneuert werden; jedoch soll der
ursprüngliche Charakter der Zeiten gewahrt bleiben, damit die
Frömmigkeit der Gläubigen durch die Feier der christlichen
Erlösungsgeheimnisse, ganz besonders des Pascha-Mysteriums,
genährt werde. Sollten auf Grund der örtlichen Verhältnisse
Anpassungen notwendig sein, so soll nach Art. 39 und 40
verfahren werden.
108. Die Herzen der Gläubigen
sollen vor allem auf die Herrenfeste hingelenkt werden, in
denen die Heilsgeheimnisse das Jahr hindurch begangen werden.
Daher soll das Herrenjahr den ihm zukommenden Platz vor den
Heiligenfesten erhalten, damit der volle Kreis der
Heilsmysterien in gebührender Weise gefeiert wird.
109. Die vierzigtägige
Fastenzeit hat die doppelte Aufgabe, vor allem einerseits durch
Tauferinnerung oder Taufvorbereitung, andererseits durch Buße
die Gläubigen, die in dieser Zeit mit größerem Eifer das Wort
Gottes hören und dem Gebet obliegen sollen, auf die Feier des
Pascha-Mysteriums vorzubereiten. Dieser Doppelcharakter soll
sowohl in der Liturgie wie auch in der Liturgiekatechese in
helles Licht gerückt werden.
a) Daher sollen die der Fastenliturgie eigenen Taufmotive
stärker genutzt werden; einige sollen gegebenenfalls aus der
älteren Tradition wieder hervorgeholt werden.
b) Das gleiche ist zu sagen von den Bußelementen. In der
Katechese aber soll den Gläubigen gleichzeitig mit den sozialen
Folgen der Sünde das eigentliche Wesen der Buße eingeschärft
werden, welche die Sünde verabscheut, insofern sie eine
Beleidigung Gottes ist; dabei ist die Rolle der Kirche im
Bußgeschehen wohl zu beachten und das Gebet für die Sünder sehr
zu betonen.
110. Die Buße der
vierzigtägigen Fastenzeit sei nicht bloß eine innere und
individuelle Übung, sondern auch eine äußere und soziale. Die
Bußpraxis soll je nach den Möglichkeiten unserer Zeit und der
verschiedenen Gebiete wie auch nach den Verhältnissen der
Gläubigen gepflegt und von den in Art. 22 benannten Autoritäten
empfohlen werden. Unangetastet aber bleiben soll das
Pascha-Fasten am Freitag des Leidens und des Todes unseres
Herrn; es ist überall zu begehen und, wo es angebracht
erscheint, auf den Karsamstag auszudehnen, damit man so
hochgestimmten und aufgeschlossenen Herzens zu den Freuden der
Auferstehung des Herrn gelange.
111. Die Heiligen werden in der
Kirche gemäß der Überlieferung verehrt, ihre echten Reliquien
und ihre Bilder in Ehren gehalten. Denn die Feste der Heiligen
künden die Wunder Christi in seinen Knechten und bieten den
Gläubigen zur Nachahmung willkommene Beispiele. Die Feste der
Heiligen sollen nicht das Übergewicht haben gegenüber den
Festen, welche die eigentlichen Heilsmysterien begehen. Eine
beträchtliche Anzahl von ihnen möge der Feier in den einzelnen
Teilkirchen, Nationen oder Ordensgemeinschaften überlassen
bleiben, und nur jene sollen auf die ganze Kirche ausgedehnt
werden, die das Gedächtnis solcher Heiligen feiern, die
wirklich von allgemeiner Bedeutung sind.
6. Kapitel: Die Kirchenmusik
112. Die überlieferte Musik der
Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar,
ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen
Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit dem
Wort verbundene gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und
integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht.
In der Tat haben sowohl die Heilige Schrift42 wie die heiligen Väter den
gottesdienstlichen Gesängen hohes Lob gespendet; desgleichen
die römischen Päpste, die in der neueren Zeit im Gefolge des
heiligen Pius X. die dienende Aufgabe der Kirchenmusik im
Gottesdienst mit größerer Eindringlichkeit herausgestellt
haben. So wird denn die Kirchenmusik um so heiliger sein, je
enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden ist, sei es,
daß sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die
Einmütigkeit fördert, sei es, daß sie die heiligen Riten mit
größerer Feierlichkeit umgibt, Dabei billigt die Kirche alle
Formen wahrer Kunst, welche die erforderlichen Eigenschaften
besitzen, und läßt sie zur Liturgie zu. Unter Wahrung der
Richtlinien und Vorschriften der kirchlichen Tradition und
Ordnung sowie im Hinblick auf das Ziel der Kirchenmusik,
nämlich die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen,
verfügt das Heilige Konzil das Folgende.
113. Ihre vornehmste Form nimmt
die liturgische Handlung an, wenn der Gottesdienst feierlich
mit Gesang gehalten wird und dabei Leviten mitwirken und das
Volk tätig teilnimmt. Was die zu verwendende Sprache betrifft,
so gelten die Vorschriften von Art. 36; für die Messe von Art.
54, für die Sakramente von Art. 63, für das Stundengebet von
Art. 101.
114. Der Schatz der
Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt
werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden,
besonders an den Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die
Bischöfe und die übrigen Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen,
daß in jeder liturgischen Feier mit Gesang die gesamte Gemeinde
der Gläubigen die ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu
leisten vermag, im Sinne von Art. 28 und 30.
115. In den Seminarien, in den
Noviziaten und Studienhäusern der Ordensleute beiderlei
Geschlechts sowie auch in den übrigen katholischen Instituten
und Schulen soll auf die musikalische Ausbildung und Praxis
großes Gewicht gelegt werden. Um diese Ausbildung zu erreichen,
sollen die Dozenten der Kirchenmusik sorgfältig vorgebildet
werden. Darüber hinaus wird empfohlen, wo es angebracht
erscheint, höhere Kirchenmusik-Institute zu errichten. Die
Kirchenmusiker aber, die Sänger und besonders die Sängerknaben
sollen auch eine gediegene Ausbildung erhalten.
116. Die Kirche betrachtet den
Gregorianischen Choral als den der römischen Liturgie eigenen
Gesang; demgemäß soll er in ihren liturgischen Handlungen, wenn
im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den
ersten Platz einnehmen. Andere Arten der Kirchenmusik,
besonders die Mehrstimmigkeit, werden für die Feier der
Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der
Liturgie im Sinne von Art. 30 entsprechen.
117. Die "editio typica" der
Bücher des Gregorianischen Gesanges soll zu Ende geführt
werden; darüber hinaus soll eine kritische Ausgabe der seit der
Reform des heiligen Pius X. bereits herausgegebenen Bücher
besorgt werden. Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu
schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch der
kleineren Kirchen.
118. Der religiöse Volksgesang
soll eifrig gepflegt werden, so daß die Stimmen der Gläubigen
bei Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern und auch bei
den liturgischen Handlungen selbst gemäß den Richtlinien und
Vorschriften der Rubriken erklingen können.
119. Da die Völker mancher
Länder, besonders in der Mission, eine eigene
Musiküberlieferung besitzen, die in ihrem religiösen und
sozialen Leben große Bedeutung hat, soll dieser Musik
gebührende Wertschätzung entgegengebracht und angemessener Raum
gewährt werden, und zwar sowohl bei der Formung des religiösen
Sinnes dieser Völker als auch bei der Anpassung der Liturgie an
ihre Eigenart, im Sinne von Art. 39 und 40. Deshalb soll bei
der musikalischen Ausbildung der Missionare sorgfältig darauf
geachtet werden, daß sie im Rahmen des Möglichen imstande sind,
die überlieferte Musik der betreffenden Völker sowohl in den
Schulen als auch im Gottesdienst zu fördern.
120. Die Pfeifenorgel soll in
der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in
hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz
der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen
mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben. Andere Instrumente
aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für die
einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der Art.
22. § 2,37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie
sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet
gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen
sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern.
121. Die Kirchenmusiker mögen,
von christlichem Geist erfüllt, sich bewußt sein, daß es ihre
Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu
mehren. Sie sollen Vertonungen schaffen, welche die Merkmale
echter Kirchenmusik an sich tragen und nicht nur von größeren
Sängerchören gesungen werden können, sondern auch kleineren
Chören angepaßt sind und die tätige Teilnahme der ganzen
Gemeinde der Gläubigen fördern.
Die für den Kirchengesang bestimmten Texte müssen mit der
katholischen Lehre übereinstimmen; sie sollen vornehmlich aus
der Heiligen Schrift und den liturgischen Quellen geschöpft
werden.
7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerät und
Gewand
122. Zu den vornehmsten
Betätigungen der schöpferischen Veranlagung des Menschen zählen
mit gutem Recht die schönen Künste, insbesondere die religiöse
Kunst und ihre höchste Form, die sakrale Kunst. Vom Wesen her
sind sie ausgerichtet auf die unendliche Schönheit Gottes, die
in menschlichen Werken irgendwie zum Ausdruck kommen soll, und
sie sind um so mehr Gott, seinem Lob und seiner Herrlichkeit
geweiht, als ihnen kein anderes Ziel gesetzt ist, als durch
ihre Werke den Sinn der Menschen in heiliger Verehrung auf Gott
zu wenden. Darum war die lebenspendende Mutter Kirche immer
eine Freundin der schönen Künste. Unablässig hat sie deren
edlen Dienst gesucht und die Künstler unterwiesen, vor allem
damit die Dinge, die zur heiligen Liturgie gehören, wahrhaft
würdig seien, geziemend und schön: Zeichen und Symbol
überirdischer Wirklichkeiten. Die Kirche hat mit Recht immer
auch eine Art Schiedsrichteramt ausgeübt; sie hat über die
Werke der Künstler geurteilt und entschieden, welche dem
Glauben, der Frömmigkeit und den ehrfurchtsvoll überlieferten
Gesetzen entsprächen und als geeignet für den Dienst im
Heiligtum anzusehen seien. Mit besonderem Eifer war die Kirche
daraufbedacht, daß das heilige Gerät würdig und schön zur
Zierde der Liturgie diente; sie hat dabei die Wandlungen in
Material, Form und Schmuck zugelassen, die der Fortschritt der
Technik im Laufe der Zeit mit sich gebracht hat.
So hat es denn den Vätern gefallen, in dieser Sache das
Folgende zu verfügen.
123. Die Kirche hat niemals
einen Stil als ihren eigenen betrachtet, sondern hat je nach
Eigenart und Lebensbedingungen der Völker und nach den
Erfordernissen der verschiedenen Riten die Sonderart eines
jeden Zeitalters zugelassen und so im Laufe der Jahrhunderte
einen Schatz zusammengetragen, der mit aller Sorge zu hüten
ist. Auch die Kunst unserer Zeit und aller Völker und Länder
soll in der Kirche Freiheit der Ausübung haben, sofern sie nur
den Gotteshäusern und den heiligen Riten mit der gebührenden
Ehrfurcht und Ehrerbietung dient, so daß sie einstimmen kann in
den wunderbaren Chor, den die größten Männer in den vergangenen
Jahrhunderten zur Verherrlichung des christlichen Glaubens
angestimmt haben.
124. Bei der Förderung und
Pflege wahrhaft sakraler Kunst mögen die Ordinarien mehr auf
edle Schönheit bedacht sein als auf bloßen Aufwand. Das gilt
auch für die heiligen Gewänder und die Ausstattung der heiligen
Orte. Die Bischöfe mögen darauf hinwirken, daß von den
Gotteshäusern und anderen heiligen Orten streng solche Werke
von Künstlern ferngehalten werden, die dem Glauben, den Sitten
und der christlichen Frömmigkeit widersprechen und die das echt
religiöse Empfinden verletzen, sei es, weil die Formen
verunstaltet sind oder weil die Werke künstlerisch ungenügend,
allzu mittelmäßig oder kitschig sind. Beim Bau von Kirchen ist
sorgfältig darauf zu achten, daß sie für die liturgischen
Feiern und für die tätige Teilnahme der Gläubigen geeignet
sind.
125. Der Brauch, in den Kirchen
den Gläubigen heilige Bilder zur Verehrung darzubieten, werde
nicht angetastet. Doch sollen sie in mäßiger Zahl und rechter
Ordnung aufgestellt werden, damit sie nicht die Verwunderung
der Gläubigen erregen oder einer weniger gesunden Frömmigkeit
Vorschub leisten.
126. Bei der Beurteilung von
Kunstwerken sollen die Ortsordinarien die Diözesankommission
für sakrale Kunst hören und gegebenenfalls auch andere
besonders sachverständige Persönlichkeiten sowie die
Kommissionen, von denen in den Artikeln 44, 45, 46 die Rede
ist. Sorgfältig sollen die Ordinarien darüber wachen, daß nicht
etwa heiliges Gerät und Paramente oder kostbare Kunstwerke
veräußert werden oder verkommen, sind sie doch Zierde des
Hauses Gottes.
127. Die Bischöfe sollen sich
entweder persönlich oder durch geeignete Priester, die
Sachverständnis und Liebe zur Kunst besitzen, um die Künstler
kümmern, um sie mit dem Geist der sakralen Kunst und der
Liturgie zu erfüllen. Überdies wird empfohlen, in Gegenden, wo
es angezeigt erscheint, Schulen oder Akademien für sakrale
Kunst zur Heranbildung von Künstlern zu gründen. Die Künstler
aber, die, angetrieben von ihrer schöpferischen Begabung,
danach streben, der Herrlichkeit Gottes in der heiligen Kirche
zu dienen, mögen sich alle immerdar wohl bewußt sein, daß es
dabei um ein Stück heiliger Nachahmung des Schöpfergottes geht
und um Werke, die für den katholischen Gottesdienst, für die
Auferbauung der Gläubigen wie auch zu deren Frömmigkeit und
religiösen Unterweisung bestimmt sind.
128 Die Canones und kirchlichen
Statuten, die sich auf die Gestaltung der äußeren zur Liturgie
gehörigen Dinge beziehen, sind zugleich mit den liturgischen
Büchern im Sinne von Art. 25 unverzüglich zu revidieren. Das
gilt besonders von den Bestimmungen über würdigen und
zweckentsprechenden Bau der Gotteshäuser, Gestalt und
Errichtung der Altäre, edle Form des eucharistischen
Tabernakels, seinen Ort und seine Sicherheit, richtige und
würdige Anlage des Baptisteriums, schließlich von den
Bestimmungen über die rechte Art der heiligen Bilder, des
Schmuckes und der Ausstattung der Kultgebäude. Bestimmungen,
die der erneuerten Liturgie weniger zu entsprechen scheinen,
mögen abgeändert oder abgeschafft werden; solche aber, die sie
fördern, sollen beibehalten oder neueingeführt werden. In
diesem Zusammenhang wird den Bischofsversammlungen der
einzelnen Gebiete, besonders hinsichtlich von Material und Form
der heiligen Geräte und Gewänder, die Vollmacht erteilt,
Anpassungen an die örtlichen Erfordernisse und Sitten
vorzunehmen, nach Maßgabe von Art. 22 dieser Konstitution.
129. Die Kleriker sollen
während ihrer philosophischen und theologischen Studienzeit
auch über Geschichte und Entwicklung der sakralen Kunst
unterrichtet werden, wie auch über die gesunden Grundsätze, auf
die sich die Werke der sakralen Kunst stützen müssen. So sollen
sie die ehrwürdigen Denkmäler der Kirche schätzen und bewahren
lernen und den Künstlern bei der Schaffung ihrer Werke passende
Ratschläge erteilen können.
130. Es ist angemessen, den
Gebrauch der Pontifikalien jenen kirchlichen Personen
vorzubehalten, die Bischöfe sind oder irgendeine besondere
Jurisdiktion besitzen.
Anhang: Erklärung der II. Vatikanischen Konzils zur
Kalenderreform
Das Heilige Allgemeine Zweite Vatikanische Konzil mißt dem
Verlangen vieler, das Osterfest auf einen bestimmten Sonntag
anzusetzen und den Kalender festzulegen, nicht geringe
Bedeutung bei. Nach sorgfältiger Abwägung aller Folgen, die aus
der Einführung eines neuen Kalenders entspringen können,
erklärt es Folgendes.
1) Das Heilige Konzil widerstrebt nicht der Festlegung des
Osterfestes auf einen bestimmten Sonntag im Gregorianischen
Kalender, wenn alle, die es angeht, besonders die von der
Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl getrennten Brüder,
zustimmen.
2) Ebenso erklärt das Heilige Konzil, daß es sich nicht
gegen Versuche wendet, in der bürgerlichen Gesellschaft einen
immerwährenden Kalender einzuführen.
Von den verschiedenen Systemen, die zur Festlegung eines
immerwährenden Kalenders und dessen Einführung im bürgerlichen
Leben ausgedacht werden, steht die Kirche nur jenen nicht
ablehnend gegenüber, welche die Siebentagewoche mit dem Sonntag
bewahren und schützen, ohne einen wochenfreien Tag
einzuschieben, so daß die Folge der Wochen unangetastet bleibt,
es sei denn, es tauchten ganz schwerwiegende Gründe auf, über
die dann der Apostolische Stuhl zu urteilen hat.
Anmerkungen:
- Sekret des 9. Sonntags nach
Pfingsten.
- Vgl. Hebr 13,14.
- Vgl. Eph 2,21-22.
- Vgl. Eph 4,13.
- Vgl. Jes 11,12.
- Vgl. Joh 11,52.
- Vgl. Joh 10,16.
- Vgl. Jes 61,1; Lk 4,18.
- Ignatius von Antiochien, Ad
Ephesios, 7, 2: ed. F. X. Funk, Patres Apostolici, I (Tübingen
1901) 218.
- Vgl. 1 Tim 2,5.
- Sacramentarium Veronense
(Leonianum): ed. C. Mohlberg (Rom 1956) n. 1265 S. 162.
- Osterpräfation im Missale Romanum.
- Vgl. die Oration nach der
zweiten Lesung am Karsamstag, im Missale Romanum, vor der
Erneuerung der Karwoche.
- Vgl. Mk 16,15.
- Vgl. Apg 26,18.
- Vgl. Röm 6,4; Eph 2,6; Kol 3,1;
2 Tim 2,11.
- Vgl. Joh 4,23.
- Vgl. 1 Kor 11,26.
- Konzil von Trient, Sess. XIII.,
11. Okt. 1551, Decr. De ss. Eucharist., c. 5: Concilium
Tridentinum, Diariorum, Actorum, Epistularum, Tractatuum nova
collectio, ed. Soc. G½rresiana, Bd. VII. Actorum pars IV
(Freiburg i. Br. 1961) 202.
- Konzil von Trient, Sess. XXII.,
17. Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ sacrif., c. 2: Concilium
Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII. Actorum pars V (Freiburg i.
Br. 1919) 960.
- Vgl. Augustinus, In Ioannis
Evangelium Tractatus VI., cap. I, n.7: PL 35, 1428.
- Vgl. Offb 21,2; Kol 3,1; Hebr
8,2.
- Vgl. Phil 3,20; Kol 3,4.
- Vgl. Joh 17,3; Lk 24,27; Apg
2,38.
- Vgl. Mt 28,20.
- Postcommunio der Ostervigil und
des Ostersonntags.
- Oration der Messe am Dienstag in
der Osterwoche.
- Vgl. 2 Kor 6,1.
- Vgl. Mt 6,6.
- Vgl. 1 Thess 5,17.
- Vgl. 2 Kor 4,10-11.
- Sekret am Pfingstmontag.
- Cyprian, De cath. eccl. unitate,
7: ed. G. Hartel, CSEL III/1 (Wien 1868) 215 bis 216. Vgl. Ep.
66, n. 8, 3: ebd. III/2 (Wien 1871) 732-733.
- Vgl. Konzil von Trient, Sess.
XXII., 17. Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ sacrif., c. 8:
Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 961.
- Vgl. Ignatius von Antiochien, Ad
Magn. 7; Ad Phil. 4; Ad Smyrn. 8: ed. F. X. Funk, a. a. O. I
236 266 281.
- Vgl. Augustinus, In Ioannis
Evangelium Tractatus XXVI., cap. VI., n. 13: PL 35, 1613.
- Breviarium Romanum, Antiphon zum
Magnifikat in der 2. Vesper des Fronleichnamsfestes.
- Vgl. Cyrillus von Alex.,
Commentarium in Ioannis Evangelium, lib. XI., capp. XI-XII: PG
74, 557-564.
- Vgl. 1 Tim 2,1-2.
- Sessio XXI., 16. Juli 1562.
Doctrina de Communione sub utraque specie et parvulorum, capp.
1-3: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 698-699.
- Konzil von Trient, Sessio XXIV,
11. Nov. 1563, De reformatione, cap. 1: Concilium Tridentinum.
Ed. cit., Bd. IX. Actorum pars VI (Freiburg i. Br. 1924) 969.
Vgl. Rituale Romanum, tit. VIII., c. II, n. 6.
- Vgl. Eph 5,19; Kol 3,16